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AGB Solarreinigung im Allgäu ( Schropp Dienstleistungen GmbH & Co. KG )

 

 

 

I. Allgemeines  – Geltungsbereich

 

(1) Unsere Allgemeinen  Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.  Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen  Geschäftsbedingungen abweichende  Bedingungen  des Auftraggebers  erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich  schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.  Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen  Geschäftsbedingungen abweichender  Bedingungen  des Auftraggebers  die Dienstleistung  an den Auftraggeber vorbehaltlos  ausführen.

 

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber  zwecks Ausführung  dieses Vertrages getroffen werden, sind in unseren Allgemeinen  Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt.

 

(3) Sollte eine Bestimmung  in diesen Allgemeinen  Geschäftsbedingungen, Verträgen oder eine Bestimmung  im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit  aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn und soweit ein Festhalten  an dem Vertrag eine unzumutbare  Härte für eine der Parteien darstellen würde.

 

(4) Die für die Vertragsabwicklung erforderlichen  Kunden- und Projektdaten  werden auf einer EDV-Anlage gespeichert.  Die gesetzlichen  Bestimmungen des Datenschutzes  werden eingehalten.

 

 

 

II. Angebot – Angebotsunterlagen, Auftragsannahmen, Referenzen

 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend.  Eine Weitergabe  an Dritte ist ausgeschlossen und wird mit entsprechenden rechtlichen Schritten geahndet. Diesbezüglich  wird auf § 17 Abs. 2 UWG hingewiesen. Mündliche Vereinbarungen oder Abreden mit unseren Mitarbeitern  sind nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ist die Bestellung des Auftraggebers  als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so bleibt der Auftraggeber  an seine Auftragserteilung für die Dauer von 6 Wochen gebunden.

 

(2) Angaben in unseren Prospekten  wie Fotos, Preise, Zeichnungen  und andere Spezifikationen sind nur annähernd  und für uns erst nach ausdrücklicher  Bestätigung  wirksam.

 

(3) Zeichnungen,  Skizzen, Darstellungen und andere Dokumente,  insbesondere  solche schriftlichen  Unterlagen,  die als „vertraulich“  bezeichnet sind, bleiben unser Eigentum. Eine Weitergabe  ohne unsere ausdrückliche  Zustimmung  an Dritte ist ausgeschlossen und wird mit entsprechenden rechtlichen  Schritten geahndet. Diesbezüglich  wird auf § 17 Abs. 2 UWG hingewiesen.  Der Auftraggeber  übernimmt die volle Verantwortung  dafür, dass durch die Überlassung  von Zeichnungen,  Fotos oder sonstigen Informationen  des Auftraggebers  keine Patentrechte  oder Urheberrechte Dritter verletzt werden.

 

(4) Auftragsannahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen  Bestätigung (ausreichend  per Telefax oder E-Mail). Als  Auftragserteilung zur Durchführung  unserer Dienstleistung  gilt:

 

Die Rücksendung  eines vorliegenden  unterschrieben  Angebots oder unsere unterschriebene Auftragsbestätigung. Auftragsannahmen erfolgen ausschließlich  auf der Grundlage  dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Ergänzungen,  Änderungen  und mündliche Absprachen erfordern ebenfalls zur Rechtswirksamkeit eine schriftliche Bestätigung  durch uns. Der Widerruf eines bereits erteilten Auftrags durch den Auftraggeber  ist unzulässig und wird mit einer Stornierungspauschale berechnet:

 

bis zu 4 Wochen vor Auftragsbeginn: 20% vom Netto-Auftragsvolumen

 

ab 3 Wochen vor Auftragsbeginn: 30% vom Netto-Auftragsvolumen

 

ab 2 Wochen vor Auftragsbeginn: 40% vom Netto-Auftragsvolumen

 

ab 1 Woche   vor Auftragsbeginn: 50% vom Netto-Auftragsvolumen

 

(5) Der Auftraggeber  erklärt sich damit einverstanden,  dass der Auftragnehmer  erbrachte Dienstleistungen als Referenz benennen und mit Fotos werben darf. Ihr werden hierzu auf Bitte Bilder und Referenzschreiben von einzelnen erbrachten  Dienstleistungen oder installierten Komponenten  vom Käufer zur Verfügung gestellt.

 

 

 

III. Preise – Zahlungsbedingungen

 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

 

(2) Die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht mit eingeschlossen; sie wird in schriftlichen  Angeboten  und am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und berechnet.

 

(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen  schriftlichen  Vereinbarung.

 

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) sofort bei Auftragserteilung, spätestens  jedoch bei Beginn der zu erbringenden Dienstleistung  im Vorfeld zur Zahlung fällig. Wir behalten uns vor Rechnungsbeträge im Lastschriftverfahren, oder in bar zu erheben. Es gelten die gesetzlichen  Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

 

(5) Wechsel werden zur Zahlung nicht akzeptiert. Diskont- und Einzugsspesen, Protestkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.  Alle Aufträge werden unter der Bedingung angenommen, dass der Auftraggeber  in der Lage ist, den Dienstleistungspreis in voller Höhe zu entrichten. Falls diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, dies wird dann unterstellt, wenn ungünstige Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers  vorliegen, sowie Zahlungen nicht im vereinbarten  Zahlungsziel  getätigt werden, können wir sofortige Barzahlung  vor Beginn der Dienstleistung  unabhängig  vom vereinbarten  Zahlungstermin verlangen.  Im Falle des Bekanntwerdens einer erheblichen  Verschlechterung der Finanzsituation des Auftraggebers nach Vertragsabschluss oder im Falle eines Zahlungsrückstandes haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und können den sofortigen Ausgleich aller fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen zu  verlangen. Sollten wir von dem Recht des Vertragsrücktritts Gebrauch machen, hat der Auftraggeber  uns den entgangenen  Gewinn oder die getätigten Aufwendungen im Hinblick auf den erteilten Auftrag, insbesondere  bezüglich des getätigten

 

Arbeitsaufwandes, zu ersetzen. Zahlungen  müssen ausschließlich  an uns erfolgen.

 

(6) Alle mündlich vereinbarten, sowie  veröffentlichten Preise im Internet, sowie  Preislisten enthalten die Reinigung der Photovoltaikanlage mit anerkannten Reinigungsgeräten und demineralisiertem Wasser oder Solarreinigungswasser bei Verschmutzungsgrad 1*.  Anfahrten, mehrfache Anfahrten, Einsatz von Arbeitsbühne oder Gerüst, Übernachtungskosten, höherer Reinigungsaufwand bei sehr starken Verschmutzungen werden gesondert berechnet.  Lassen Sie sich im Zweifelsfall  ein auf Sie zugeschnittenes Festpreis - Angebot unterbreiten.

 

* Legende Verschmutzungsgrad:

 

Verschmutzungsgrad 1: mittlere Verschmutzung

 

Verschmutzungsgrad 2: starke Verschmutzung

 

Verschmutzungsgrad 3: sehr starke Verschmutzung

 

 

 

 

 

IV. Lieferung,  Verpflichtungen

 

(1) Der Beginn der von uns angegebenen  Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen

 

Fragen und den pünktlichen  Zahlungseingang voraus.

 

(2) Die Einhaltung  unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige  und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung  des Auftraggebers  voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

(3.a) Der Auftraggeber  stellt während des gesamten Zeitraums der Durchführung  unserer Dienstleistung  den freien Zugang zum reinigenden  Objekt in einer Art und Weise zur Verfügung,  dass die Arbeiten ungestört verrichtet werden können.

 

(3.b) Der Auftraggeber  stellt einen funktionstüchtigen Brunnen- Stadtwasser-  und Stromanschluss zur Verfügung und übernimmt die Verbrauchskosten zur Durchführung  der Reinigungspflege. Sollte dies nicht möglich sein, dann ist der Auftraggeber  verpflichtet vor Auftragsvergabe den Auftragnehmer  hierüber zu unterrichten.

 

(3.c) Alles was die Arbeitssicherheit beeinträchtigen kann, beispielsweise  nicht ausreichend isolierte Stromleitungen, defekte Dacheindeckung sind spätestens  zu Beginn der Auftragsdurchführung zu  beseitigen.

 

Bei Arbeiten mit Seilsicherung  muss das Anbringen   von  Anschlagpunkten  zum Zwecke der Arbeitssicherheit gewährleistet  sein. Diese werden fachmännisch  von unserem geschulten Personal montiert. Entstehende Kosten hierfür sind vom Auftraggeber  gesondert zu tragen..

 

(3.d) Sollte eine Absperrung  von Arbeitsstellen  (z. B. Gehweg- oder Straßensperrung) nötig sein, dann wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 6 StVO benötigt. Diese muss rechtzeitig beantragt werden. Entstehende  Kosten hierfür sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen.

 

(3.e) Der Auftraggeber  hat uns spätestens  bei Auftragsvergabe darüber zu informieren,  ob die Solar- oder Photovoltaikanlage schon einmal gereinigt wurde und wie und mit welchen Mitteln.

 

(4) Kann die Dienstleistung aus einem der beschriebenen  Gründe von Abs. 3a bis 3e nicht, stark verzögert, oder nur beeinträchtigt ausgeführt  werden, sind vom Auftraggeber  die daraus resultierenden  Kosten zu tragen. Berechnungsgrundlage ist pro Arbeitskraft  eine Pauschale von €50.- pro Stunde und Anfahrtskosten in Höhe von mindestens  €0,50/km für PKW (zzgl. gesetzl. MwSt.). Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden  Schaden, einschließlich  etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.  Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

(5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen  Bestimmungen, sofern der Lieferverzug  auf einer von uns zu vertretenden  vorsätzlichen  oder grob fahrlässigen  Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden  unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.  Sofern der Lieferverzug  nicht auf einer von uns zu vertretenden  vorsätzlichen  Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise  eintretenden Schaden begrenzt.

 

(6) Wir haften auch nach den gesetzlichen  Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug  auf der schuldhaften  Verletzung  einer wesentlichen  Vertragspflicht  beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden  Schaden begrenzt.

 

(7) Weitere gesetzliche  Ansprüche und Rechte des Auftraggebers  bleiben vorbehalten.  Eine Haftung auf entgangenen  Gewinn, insbesondere  eine Haftung für Erträge, die durch die zu erbringende  Dienstleistung bei Photovoltaikanlagen erzielt werden könnten, ist ausgeschlossen.

 

(8) Die Kosten für Strom und Wasser werden vom Auftraggeber übernommen.

 

 

 

V. Mängelhaftung und Gewährleistung

 

(1) Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich,  spätestens  jedoch binnen 3 Tagen schriftlich zu rügen. Spätere Reklamationen werden von uns nicht anerkannt!  Wird eine Mängelrüge  nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung/ Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Schadenersatz- und / oder Gewährleistungsansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund solcher Mängel ist in allen Fällen ausgeschlossen.

 

(2) Für (Mangel-)Folgeschäden oder (Mangel-) Folgekosten  des Vertragspartners bzw. sonstige Schadenersatzansprüche (welcher Art auch immer) wegen leichter Fahrlässigkeit  unsererseits ist unsere Haftung ausgeschlossen. Das Vorliegen von Mängeln berechtigt unseren Vertragspartner nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen! Es wird in

 

diesem Fall jegliche Gewährleistung der erbrachten  Dienstleistungen ausgeschlossen! (3) Wir haften nach den gesetzlichen  Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich  von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit  unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche  Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise  eintretenden  Schaden begrenzt. Unter Ausschuss weiterer Ansprüche  besteht eine Betriebshaftpflicht in Höhe und Umfang der nachstehenden Versicherungssummen pro Jahr: Personenschäden bis zu

 

3.000.000,-Euro; sonstige Sach- und Vermögensschäden bis zu 3.000.000,-Euro. Sollte eine höhere Summe erfordert sein, ist uns dies vom Auftraggeber  vor Auftragsvergabe mitzuteilen. Sollte keine höhere Absicherung  gewünscht werden, dann trägt der Auftraggeber  das Risiko für Ansprüche die diese Summen übersteigen  selbst und schließt weitere führende Haftungsansprüche gegen uns aus.

 

(4) Wir haften nach den gesetzlichen  Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden  Schaden begrenzt.

 

(5) Die Haftung wegen schuldhafter  Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (6) Haftungsausschluss für alle Solarthermie-  und Photovoltaikanlagen die schon einmal gereinigt wurden. Es besteht eine Haftung nur für Schäden die direkt von uns, unseren

 

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei den Reinigungsarbeiten entstanden sind. Für vorhandene oder später auftretende  Schäden besteht daher grundsätzlich  Haftungsausschluss!

 

(6) Haftungsausschluss Solarkollektoren und Photovoltaik-Module: Solarkollektoren und Photovoltaik-Module gleich welcher Bauart werden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht mit Leitern oder sonstigen Gerätschaften  belegt oder betreten. Es werden keine Hochdruckreiniger oder Dampfstrahler  zur direkten Reinigung eingesetzt sondern sie dienen lediglich dem Antrieb der Reinigungsbürsten. Gefahr von direkten Schäden oder Folgeschäden  wie zum Beispiel: Glasrisse, Mikrorissbildung in den Zellen, Laminatablösung vom Rahmen, gebrochenen  Pfannen durch Druckbelastung, usw.. Für vorhandene  oder später auftretende  Schäden besteht daher grundsätzlich  Haftungsausschluss!

 

(7) Haftungsausschluss ESG-Sicherheitsglas: Einscheibensicherheitsgläser (ESG) sind schwer zu erkennen und aufgrund ihrer Beschaffenheit, nicht unbedingt ohne Beschädigungen (Kratzerbildung) zu reinigen. Für später auftretende  Schäden besteht daher grundsätzlich Haftungsausschluss!

 

(8) Soweit nicht vorstehend  abweichend  geregelt, ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen!

 

 

 

VI. Gesamthaftung

 

(1) Eine weitergehende  Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer V vorgesehen,  ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur  des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere  für Schadensersatzansprüche aus Verschulden  bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer  Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere  eine Haftung für Erträge, die mit dem veräußerten  Produkt(en)  oder erbrachten Dienstleistungen üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.

 

(2) Die Begrenzung  nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf

 

Ersatz des Schadens,  statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

 

(3) Wir sind nicht technischer  Hersteller der von uns zu reinigenden  Produkte. Wir übernehmen daher keinerlei Pflichten aus solchen vom technischen  Hersteller gewährten  Garantien oder Gewährleistungen. Ansprüche  des Kunden aus Herstellergarantien und Gewährleistungen sind ausschließlich  direkt dem Hersteller gegenüber  geltend zu machen. Von uns erteilte schriftliche Garantiezusagen bleiben unberührt.

 

(4) Der Auftraggeber  ist verpflichtet,  uns rechtzeitig im Vorfeld über etwaige vom Hersteller ausgehändigte besondere  Produktinstruktionen oder Wartungshinweise die in Zusammenhang mit dem zu reinigenden  Objekt / Objekten und unserer zu erbringen Dienstleistung  stehen zu unterrichten.

 

(5) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 4 nicht nach und werden hierdurch Haftungsansprüche gegen uns ausgelöst, stellt der Auftraggeber  uns von diesen Ansprüchen frei; sind von uns zu vertretende  Umstände mit ursächlich geworden,  erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.

 

 

 

 

 

VII. Grünpflege Solarpark

 

(1) Die Grünpflege im Solarpark beschränkt sich nur auf die Pflege von Gras- oder grasähnlichen Pflanzen. Sträucher, Bäumchen oder Anflug-Gehölze sind im Pflegeumfang nicht inklusive und ist somit Aufpreispflichtig. 

 

(2) Für Schäden an Pflegegeräten (Mulcher, Mähwerk, Schlepper) durch nicht gekennzeichnete Fremdkörper ist der Auftraggeber voll umfänglich Schadensersatzpflichtig. 

 

(3) Der Abstand zwischen Unterkante Aufständerung zu der zu bearbeitenden Fläche (Boden) muss mindestens 400mm betragen. Falls dieser Abstand geringer ist, werden der Mehraufwand durch Handarbeit gesondert berechnet zum Preis von 55€/Std. zzgl. der derzeit gültigen MwSt.

 

(4) Die Zaunanlage wird bis auf einen Abstand von 5cm gepflegt. Sträucher die durch den Zaun hindurchwachsen und entfernt werden, stellen eine kostenpflichtige Zusatzleistung dar und werden mit 65€/Std. zzgl. der derzeit gültigen MwSt. verrechnet.

 

(5) Bei der Entsorgung des Grüngutes wir von einem geringen Aufwuchs ausgegangen. Das bedeutet, dass bei einem Angebot mit 2 to. Grüngut/ha ( á 95€/t Entsorgungskosten + Transport ) kalkuliert wird. Falls die Menge an Grüngut/ha mehr sein sollte, werden die Zusatzkosten vom Auftraggeber übernommen.

 

 

VIII. Reinigung Solarpark

 

 

 

(1) Die Reinigung von Solarparks erfolgt Grundsätzlich mit unserem Standardschlepper mit angebautem SunBrush-Mobil Reinigungsgerät. Falls dies nicht möglich ist, wird der Solarpark mit Reinigungsrobotern gereinigt.

(2) Die lichte Durchfahrtsbreite an den Modulen muss mindestens 220cm betragen. Falls der Abstand geringer ist und dies bei Auftragsvergabe NICHT gesondert genannt wurde und auf Grund dessen eine Reinigung nicht möglich ist, werden die angefallenen Kosten ( Maschinentausch, Mietmaschine, An- & Abfahrt, Übernachtungskosten, etc. ) vom Auftraggeber übernommen.

 

(3) Der lichte Abstand vom Tischende zum Zaun muss mindestens 5m betragen. Falls der Abstand geringer ist, wird eine zusätzlich zum angebotenen Reinigungspreis eine pauschale von 0,05€/m² Modulfläche erhoben.

 

IX. Schlussbestimmungen

 

(1) Soweit sich aus einem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Firmensitz.

 

(2) Für alle Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland  – die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand  für alle Streitigkeiten  in direktem oder indirektem Zusammenhang mit einem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Memmingen/Deutschland. (4) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen  Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Memmingen ausschließlicher Gerichtsstand  für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 

 

Stand: 01.10.2021