AGB Solarreinigung im Allgäu ( Schropp Dienstleistungen GmbH & Co. KG )
I. Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Dienstleistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verträgen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn und soweit ein Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.
(4) Die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Kunden- und Projektdaten werden auf einer EDV-Anlage gespeichert. Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes werden eingehalten.
II. Angebot – Angebotsunterlagen, Auftragsannahmen, Referenzen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen und wird mit entsprechenden rechtlichen Schritten geahndet. Diesbezüglich wird auf § 17 Abs. 2 UWG hingewiesen. Mündliche Vereinbarungen oder Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so bleibt der Auftraggeber an seine Auftragserteilung für die Dauer von 6 Wochen gebunden.
(2) Angaben in unseren Prospekten wie Fotos, Preise, Zeichnungen und andere Spezifikationen sind nur annähernd und für uns erst nach ausdrücklicher Bestätigung wirksam.
(3) Zeichnungen, Skizzen, Darstellungen und andere Dokumente, insbesondere solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, bleiben unser Eigentum. Eine Weitergabe ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an Dritte ist ausgeschlossen und wird mit entsprechenden rechtlichen Schritten geahndet. Diesbezüglich wird auf § 17 Abs. 2 UWG hingewiesen. Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Überlassung von Zeichnungen, Fotos oder sonstigen Informationen des Auftraggebers keine Patentrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden.
(4) Auftragsannahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung (ausreichend per Telefax oder E-Mail). Als Auftragserteilung zur Durchführung unserer Dienstleistung gilt:
Die Rücksendung eines vorliegenden unterschrieben Angebots oder unsere unterschriebene Auftragsbestätigung. Auftragsannahmen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Ergänzungen, Änderungen und mündliche Absprachen erfordern ebenfalls zur Rechtswirksamkeit eine schriftliche Bestätigung durch uns. Der Widerruf eines bereits erteilten Auftrags durch den Auftraggeber ist unzulässig und wird mit einer Stornierungspauschale berechnet:
bis zu 4 Wochen vor Auftragsbeginn: 20% vom Netto-Auftragsvolumen
ab 3 Wochen vor Auftragsbeginn: 30% vom Netto-Auftragsvolumen
ab 2 Wochen vor Auftragsbeginn: 40% vom Netto-Auftragsvolumen
ab 1 Woche vor Auftragsbeginn: 50% vom Netto-Auftragsvolumen
(5) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer erbrachte Dienstleistungen als Referenz benennen und mit Fotos werben darf. Ihr werden hierzu auf Bitte Bilder und Referenzschreiben von einzelnen erbrachten Dienstleistungen oder installierten Komponenten vom Käufer zur Verfügung gestellt.
III. Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
(2) Die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht mit eingeschlossen; sie wird in schriftlichen Angeboten und am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und berechnet.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) sofort bei Auftragserteilung, spätestens jedoch bei Beginn der zu erbringenden Dienstleistung im Vorfeld zur Zahlung fällig. Wir behalten uns vor Rechnungsbeträge im Lastschriftverfahren, oder in bar zu erheben. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Wechsel werden zur Zahlung nicht akzeptiert. Diskont- und Einzugsspesen, Protestkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle Aufträge werden unter der Bedingung angenommen, dass der Auftraggeber in der Lage ist, den Dienstleistungspreis in voller Höhe zu entrichten. Falls diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, dies wird dann unterstellt, wenn ungünstige Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers vorliegen, sowie Zahlungen nicht im vereinbarten Zahlungsziel getätigt werden, können wir sofortige Barzahlung vor Beginn der Dienstleistung unabhängig vom vereinbarten Zahlungstermin verlangen. Im Falle des Bekanntwerdens einer erheblichen Verschlechterung der Finanzsituation des Auftraggebers nach Vertragsabschluss oder im Falle eines Zahlungsrückstandes haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und können den sofortigen Ausgleich aller fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen zu verlangen. Sollten wir von dem Recht des Vertragsrücktritts Gebrauch machen, hat der Auftraggeber uns den entgangenen Gewinn oder die getätigten Aufwendungen im Hinblick auf den erteilten Auftrag, insbesondere bezüglich des getätigten
Arbeitsaufwandes, zu ersetzen. Zahlungen müssen ausschließlich an uns erfolgen.
(6) Alle mündlich vereinbarten, sowie veröffentlichten Preise im Internet, sowie Preislisten enthalten die Reinigung der Photovoltaikanlage mit anerkannten Reinigungsgeräten und demineralisiertem Wasser oder Solarreinigungswasser bei Verschmutzungsgrad 1*. Anfahrten, mehrfache Anfahrten, Einsatz von Arbeitsbühne oder Gerüst, Übernachtungskosten, höherer Reinigungsaufwand bei sehr starken Verschmutzungen werden gesondert berechnet. Lassen Sie sich im Zweifelsfall ein auf Sie zugeschnittenes Festpreis - Angebot unterbreiten.
* Legende Verschmutzungsgrad:
Verschmutzungsgrad 1: leichte Verschmutzung
Verschmutzungsgrad 2: mittlere Verschmutzung
Verschmutzungsgrad 3: sehr starke Verschmutzung ( Flechten, Moos, Schwarzpilz, ... )
IV. Lieferung, Verpflichtungen
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen
Fragen und den pünktlichen Zahlungseingang voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3.a) Der Auftraggeber stellt während des gesamten Zeitraums der Durchführung unserer Dienstleistung den freien Zugang zum reinigenden Objekt in einer Art und Weise zur Verfügung, dass die Arbeiten ungestört verrichtet werden können.
(3.b) Der Auftraggeber stellt einen funktionstüchtigen Brunnen- Stadtwasser- und Stromanschluss zur Verfügung und übernimmt die Verbrauchskosten zur Durchführung der Reinigungspflege. Sollte dies nicht möglich sein, dann ist der Auftraggeber verpflichtet vor Auftragsvergabe den Auftragnehmer hierüber zu unterrichten.
(3.c) Alles was die Arbeitssicherheit beeinträchtigen kann, beispielsweise nicht ausreichend isolierte Stromleitungen, defekte Dacheindeckung sind spätestens zu Beginn der Auftragsdurchführung zu beseitigen.
Bei Arbeiten mit Seilsicherung muss das Anbringen von Anschlagpunkten zum Zwecke der Arbeitssicherheit gewährleistet sein. Diese werden fachmännisch von unserem geschulten Personal montiert. Entstehende Kosten hierfür sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen..
(3.d) Sollte eine Absperrung von Arbeitsstellen (z. B. Gehweg- oder Straßensperrung) nötig sein, dann wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 6 StVO benötigt. Diese muss rechtzeitig beantragt werden. Entstehende Kosten hierfür sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen.
(3.e) Der Auftraggeber hat uns spätestens bei Auftragsvergabe darüber zu informieren, ob die Solar- oder Photovoltaikanlage schon einmal gereinigt wurde und wie und mit welchen Mitteln.
(4) Kann die Dienstleistung aus einem der beschriebenen Gründe von Abs. 3a bis 3e nicht, stark verzögert, oder nur beeinträchtigt ausgeführt werden, sind vom Auftraggeber die daraus resultierenden Kosten zu tragen. Berechnungsgrundlage ist pro Arbeitskraft eine Pauschale von €50.- pro Stunde und Anfahrtskosten in Höhe von mindestens €0,50/km für PKW (zzgl. gesetzl. MwSt.). Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten. Eine Haftung auf entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die durch die zu erbringende Dienstleistung bei Photovoltaikanlagen erzielt werden könnten, ist ausgeschlossen.
(8) Die Kosten für Strom und Wasser werden vom Auftraggeber übernommen.
V. Mängelhaftung und Gewährleistung
(1) Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen schriftlich zu rügen. Spätere Reklamationen werden von uns nicht anerkannt! Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung/ Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Schadenersatz- und / oder Gewährleistungsansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund solcher Mängel ist in allen Fällen ausgeschlossen.
(2) Für (Mangel-)Folgeschäden oder (Mangel-) Folgekosten des Vertragspartners bzw. sonstige Schadenersatzansprüche (welcher Art auch immer) wegen leichter Fahrlässigkeit unsererseits ist unsere Haftung ausgeschlossen. Das Vorliegen von Mängeln berechtigt unseren Vertragspartner nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen! Es wird in
diesem Fall jegliche Gewährleistung der erbrachten Dienstleistungen ausgeschlossen! (3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Unter Ausschuss weiterer Ansprüche besteht eine Betriebshaftpflicht in Höhe und Umfang der nachstehenden Versicherungssummen pro Jahr: Personenschäden bis zu
3.000.000,-Euro; sonstige Sach- und Vermögensschäden bis zu 3.000.000,-Euro. Sollte eine höhere Summe erfordert sein, ist uns dies vom Auftraggeber vor Auftragsvergabe mitzuteilen. Sollte keine höhere Absicherung gewünscht werden, dann trägt der Auftraggeber das Risiko für Ansprüche die diese Summen übersteigen selbst und schließt weitere führende Haftungsansprüche gegen uns aus.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (6) Haftungsausschluss für alle Solarthermie- und Photovoltaikanlagen die schon einmal gereinigt wurden. Es besteht eine Haftung nur für Schäden die direkt von uns, unseren
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei den Reinigungsarbeiten entstanden sind. Für vorhandene oder später auftretende Schäden besteht daher grundsätzlich Haftungsausschluss!
(6) Haftungsausschluss Solarkollektoren und Photovoltaik-Module: Solarkollektoren und Photovoltaik-Module gleich welcher Bauart werden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht mit Leitern oder sonstigen Gerätschaften belegt oder betreten. Es werden keine Hochdruckreiniger oder Dampfstrahler zur direkten Reinigung eingesetzt sondern sie dienen lediglich dem Antrieb der Reinigungsbürsten. Gefahr von direkten Schäden oder Folgeschäden wie zum Beispiel: Glasrisse, Mikrorissbildung in den Zellen, Laminatablösung vom Rahmen, gebrochenen Pfannen durch Druckbelastung, usw.. Für vorhandene oder später auftretende Schäden besteht daher grundsätzlich Haftungsausschluss!
(7) Haftungsausschluss ESG-Sicherheitsglas: Einscheibensicherheitsgläser (ESG) sind schwer zu erkennen und aufgrund ihrer Beschaffenheit, nicht unbedingt ohne Beschädigungen (Kratzerbildung) zu reinigen. Für später auftretende Schäden besteht daher grundsätzlich Haftungsausschluss!
(8) Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen!
VI. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer V vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem veräußerten Produkt(en) oder erbrachten Dienstleistungen üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Wir sind nicht technischer Hersteller der von uns zu reinigenden Produkte. Wir übernehmen daher keinerlei Pflichten aus solchen vom technischen Hersteller gewährten Garantien oder Gewährleistungen. Ansprüche des Kunden aus Herstellergarantien und Gewährleistungen sind ausschließlich direkt dem Hersteller gegenüber geltend zu machen. Von uns erteilte schriftliche Garantiezusagen bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig im Vorfeld über etwaige vom Hersteller ausgehändigte besondere Produktinstruktionen oder Wartungshinweise die in Zusammenhang mit dem zu reinigenden Objekt / Objekten und unserer zu erbringen Dienstleistung stehen zu unterrichten.
(5) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 4 nicht nach und werden hierdurch Haftungsansprüche gegen uns ausgelöst, stellt der Auftraggeber uns von diesen Ansprüchen frei; sind von uns zu vertretende Umstände mit ursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.
VII. Grünpflege Solarpark
(1) Die Grünpflege im Solarpark beschränkt sich nur auf die Pflege von Gras- oder grasähnlichen Pflanzen. Sträucher, Bäumchen oder Anflug-Gehölze sind im Pflegeumfang nicht inklusive und ist somit Aufpreispflichtig.
(2) Für Schäden an Pflegegeräten (Mulcher, Mähwerk, Schlepper) durch nicht gekennzeichnete Fremdkörper ist der Auftraggeber voll umfänglich Schadensersatzpflichtig.
(3) Der Abstand zwischen Unterkante Aufständerung zu der zu bearbeitenden Fläche (Boden) muss mindestens 400mm betragen. Falls dieser Abstand geringer ist, werden der Mehraufwand durch Handarbeit gesondert berechnet zum Preis von 55€/Std. zzgl. der derzeit gültigen MwSt.
(4) Die Zaunanlage wird bis auf einen Abstand von 5cm gepflegt. Sträucher die durch den Zaun hindurchwachsen und entfernt werden, stellen eine kostenpflichtige Zusatzleistung dar und werden mit 65€/Std. zzgl. der derzeit gültigen MwSt. verrechnet.
(5) Bei der Entsorgung des Grüngutes wir von einem geringen Aufwuchs ausgegangen. Das bedeutet, dass bei einem Angebot mit 2 to. Grüngut/ha ( á 95€/t Entsorgungskosten + Transport ) kalkuliert wird. Falls die Menge an Grüngut/ha mehr sein sollte, werden die Zusatzkosten vom Auftraggeber übernommen.
VIII. Reinigung Solarpark
(1) Die Reinigung von Solarparks erfolgt Grundsätzlich mit unserem Standardschlepper mit angebautem SunBrush-Mobil Reinigungsgerät. Falls dies nicht möglich ist, wird der Solarpark mit Reinigungsrobotern gereinigt.
(2) Die lichte Durchfahrtsbreite an den Modulen muss mindestens 220cm betragen. Falls der Abstand geringer ist und dies bei Auftragsvergabe NICHT gesondert genannt wurde und auf Grund dessen eine Reinigung nicht möglich ist, werden die angefallenen Kosten ( Maschinentausch, Mietmaschine, An- & Abfahrt, Übernachtungskosten, etc. ) vom Auftraggeber übernommen.
(3) Der lichte Abstand vom Tischende zum Zaun muss mindestens 5m betragen. Falls der Abstand geringer ist, wird eine zusätzlich zum angebotenen Reinigungspreis eine pauschale von 0,05€/m² Modulfläche erhoben.
IX. Schlussbestimmungen
(1) Soweit sich aus einem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Firmensitz.
(2) Für alle Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in direktem oder indirektem Zusammenhang mit einem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Memmingen/Deutschland. (4) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Memmingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Stand: 01.10.2021